Sie sind hier: Wir über uns / Satzung

Satzung

des Vereins „Ernst-Bloch-Chor e.V.” (in der Fassung vom 21.06.1999)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Ernst-Bloch-Chor". Er soll in das Vereinsregistereingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name „Ernst-Bloch-Chor e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnedes Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, durch die Pflege klassischer musikalischer Werke und deren Verbindung mit zeitgenössischer Chormusik zur Ausbildung des Verständnisses für kulturelles Erbe beizutragen. In der kulturellen Arbeit des Vereins soll dem zentralen Gedanken des Philosophen Ernst Bloch zur Zeitgebundenheit aller Formulierungen einer humanen Gesellschaft und dem gesellschaftlichen Weiterwirken des Überschüssigen darin, insbesondere in der Musik, musikalischer Ausdruck verliehen werden.

§ 3 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendetwerden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 9 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme vonBeschluss-Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen und zu Änderungen des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Der Verein kann mit einfacher Mehrheit der Vereinsmitglieder aufgelöst werden.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel dererschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 12 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.

Der/die Schriftführer/in wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

Verein Hilfe zur Selbsthilfe e.V.
Jettenburger Str. 37,
7410 Reutlingen-Betzingen,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Bad Urach / Tübingen, den 29.09./ 27.11. 1990 / 21.06. 1999